TSC Saltatio Schlüchtern e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 [Name, Sitz und Geschäftsjahr]

 

(1)    Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Saltatio Schlüchtern e.V.", kurz: „TSC Saltatio Schlüchtern e.V.“, und hat seinen Sitz in Schlüchtern.

(2)    Er ist am 25. Juni 2011 gegründet und wurde am 28. Juli 2011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hanau eingetragen.

(3)    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Schlüchtern.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 [Vereinszweck, Mitgliedschaft in Verbänden]

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen einschließlich der sach- und fachgerechten Ausbildung von Leistungssportlern für den Wettbewerb auf Tanzsportturnieren.

(4)    Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(5)    Der Verein ist Mitglied

  • des Landessportbundes Hessen e.V.,
  • des Hessischen Tanzsportverbandes e.V.,
  • des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. im Deutschen Olympischen Sportbund e.V.

 

§ 3 [Gemeinnützigkeit]

 

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Zweiten Teils, Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.

(2)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Hessischen Tanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwandt werden.

 

§ 4 [Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins]

 

Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und/oder der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

 

 

§ 5 [Mitglieder]

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zielen des Vereins das erforderliche Interesse entgegenbringt.

(2)    Der Verein führt folgende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder betreiben als Breiten- oder Turniersportler den Tanzsport.
  • Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren, die den Tanzsport betreiben.
  • Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein und seine Ziele, ohne selbst den Tanzsport zu betreiben. Sie haben die gleichen Mitgliederrechte wie ordentliche Mitglieder.
  • Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Beitragsbefreiung beschließen.

 

 

§ 6  [Aufnahme]

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.

(2)    Der Aufnahmeantrag als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.

(3)    Im Aufnahmeformular wird jedes Mitglied auf die Vereinssatzung hingewiesen. Mit seinem Beitritt erkennt es diese an.

(4)    Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das  Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

(5)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(6)    Jugendliche bedürfen zu ihrer Aufnahme des schriftlichen Einverständnisses eines Erziehungsberechtigten.

(7)    Als Ehrenmitglieder können Personen gewählt werden, die sich um den Verein oder den Tanzsport verdient gemacht haben. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 7  [Beendigung der Mitgliedschaft]

 

(1)    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(2)    Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt mit Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende oder durch Tod. Die Kündigungsfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Kündigung beim Vorstand. Kündigungen Jugendlicher müssen vom Erziehungsberechtigten mit unterschrieben sein.

(3)    Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung des Ansehens des Vereins oder Zuwiderhandlung gegen die satzungsmäßigen Ziele. Der Ausschlussantrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern schriftlich gestellt und begründet werden, der Betroffene hat Anspruch auf Einsicht in die Begründung und auf eigene Stellungnahme vor dem Vorstand.

(4)    Der Vorstandsbeschluss auf Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich übermittelt, ihm steht binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens, das per „Einschreiben mit Rückschein" zuzustellen ist, das Recht der Berufung vor einer vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufenden Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung dann endgültig ist.

(5)   Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

(6)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.

 

 

§ 8  [Mitgliedschaftsrechte]

 

(1)    Auf Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder, fördernde und Ehrenmitglieder - vorbehaltlich § 9 (2) - stimmberechtigt.

(2)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes ist nicht zulässig.

(3)    Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Aus- und Fortbildung im Amateurtanzsport durch regelmäßig stattfindende Trainingsabende mit einem Tanzsporttrainer oder Übungsleiter. Darüber hinaus bietet der Verein freie Übungsstunden an.

(4)    Gäste können vom Vorstand zu den Übungsstunden des Vereins eingeladen werden. Nach zweimaligem Besuch soll der Gast über seinen Eintritt entscheiden.

 

 

§ 9  [Mitgliedschaftspflichten]

 

(1)    Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von jedem Mitglied Beiträge. Umfang und Höhe sind in der Beitragsordnung festgelegt, die die Mitgliederversammlung beschließt. Die Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Der Vorstand unterbreitet der Versammlung in seinem jährlichen Etatbericht einen Vorschlag zur Beitragshöhe.

(2)    Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren ihr Recht zur Teilnahme an Vereinssitzungen und ihr Stimmrecht.

(3)    Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand, kann der fällige Betrag nebst angemessenem Kostenersatz eingezogen werden. Außerdem kann Antrag auf Ausschluss gestellt werden.

(4)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei Veranstaltungen Aufgaben zu übernehmen.

 

 

§ 10  [Organe des Vereins]

 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Jugendversammlung

 

 

§ 11  [Mitgliederversammlung]

 

(1)    Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

(3)    Die Einladung erfolgt schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Diesem Grundsatz wird entsprochen, wenn in den drei letzten Wochen vor der Versammlung die Einladung samt Tagesordnung während aller offiziellen Trainingsstunden in den jeweiligen Trainingsräumen aushängt. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit der Absendung der e-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte e-Mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. 

(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter, in der Regel das Mitglied, das dem Verein zu diesem Zeitpunkt am längsten angehört.

(5)    Der Schriftführer protokolliert die Ergebnisse der Versammlung. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie zwei weiteren Versammlungsteilnehmern gegenzuzeichnen und auf der nächsten Versammlung vorzutragen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.

(6)    Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung fünfzehn Prozent der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder bei Sitzungsbeginn erschienen sind. Wird dieser Anteil nicht erreicht, kann eine neue Mitgliederversammlung zu den gleichen Tagesordnungspunkten frühestens zwei Wochen später stattfinden, in diesem Fall genügt eine einwöchige Ladungsfrist (Bekanntgabe während der offiziellen Trainingszeiten/e-Mail-Benachrichtigung). Diese zweite Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

(7)    Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein, wenn es nach seiner Auffassung das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder.

(8)    Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(9)    Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(10)  Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die zu ändernden Bestimmungen sind in der Tagesordnung zu veröffentlichen.

(11)  Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

§ 12  [Aufgaben der Mitgliederversammlung]

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört unter anderem:

  • die Entgegennahme des vom Vorstand jährlich zu erstattenden Rechenschaftsberichtes einschließlich eines Etatberichtes;
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
  • die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes;
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern nach den Vorgaben von § 13;
  • die Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Haushaltsvoranschläge.

 

 

§ 13  [Kassenprüfer]

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal in Folge wiedergewählt werden.

 

 

§ 14  [Jugendversammlung]

 

(1)    Sofern dem Verein mindestens 16 Jugendliche angehören, hat vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jugendversammlung stattzufinden, die Absätze 3, 6 und 7 des § 11 gelten entsprechend.

(2)    Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet, bei konstituierenden Versammlungen durch den Vorstand.

(3)    Alljährlich wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, der ordentliches Vereinsmitglied sein muss. Als Beratungsgremium für den Jugendwart kann die Jugendversammlung außerdem einen Jugendausschuss wählen, der vom Jugendwart einzuberufen ist und geleitet wird.

(4)    Der Jugendwart unterstützt den Vorstand in seiner Jugendarbeit und ist ständiger Vertreter des Vereins in der Jugendversammlung des Hessischen Tanzsportverbandes.

 

 

§ 15  [Vorstand]

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen (§ 26 BGB) und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand vertritt gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand nach innen und besteht aus dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Pressewart und dem Jugendwart. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über eine fallweise Ergänzung des erweiterten Vorstands.

(2)    Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein.

(3)    Mit Ausnahme des Jugendwartes wird der Vorstand für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds endet dessen Amtszeit.

(4)    Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben, die Geschäfte des Vereins zu leiten und das Vereinsvermögen zu verwalten.

(5)    Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(6)    In seiner konstituierenden Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung/Aufgabenverteilungsplan samt einer Vertretungsregelung.

(7)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(8)    Nach vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand binnen drei Monaten durch eigene Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(9)    Der Vorstand kann sich zu seiner Beratung eines Beirates bedienen.

 

 

§ 16  [Ordnung des Deutschen Tanzsportverbandes]

 

(1)    Für alle Mitglieder sind

  • die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und
  • die Rechts- und Disziplinarordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.  

verbindlich, sofern diese auf das einzelne Mitglied anwendbar sind.

(2)    Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 17  [Datenschutz,. Persönlichkeitsrechte]

 

(1)    Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Übermittlung,

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3)    Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten;
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
  • Sperrung seiner Daten;
  • Löschung seiner Daten.

(4)    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

§ 18  [Vereinsvermögen]

 

(1)    Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.

(2)    Ausgeschiedene Mitglieder haften bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens für ihre Beitragsverpflichtung. Auf das Vereinsvermögen haben ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch.

 

 

§ 19  [Auflösungsbestimmungen]

 

(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Vereinsauflösung muss sich aus der Tagesordnung ergeben. Erforderlich ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Präsenz von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

(2)    Sind zur Versammlung die Mitglieder nicht in ausreichender Anzahl erschienen, kann zu einer neuen Mitgliederversammlung mit normaler Ladungsfrist eingeladen werden, in der dann eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen für die Auflösung ausreichend ist.

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schlüchtern zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Sinne des Zweiten Teils, Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), § 52 (Gemeinnützige Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 20  [Inkrafttreten]

 

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 19. Dezember 2011 mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft. Dieser Eintrag ist am 19.01.2012 erfolgt.