TSC SALTATIO SCHLÜCHTERN E.V.
VEREINSSATZUNG
§ 1 [Name, Sitz und Geschäftsjahr]
(1) Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Saltatio Schlüchtern
e.V.", kurz: „TSC Saltatio Schlüchtern e.V.“, und hat seinen Sitz in
Schlüchtern.
(2) Er wurde am 25. Juni 2011 gegründet und am 28. Juli 2011 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Hanau eingetragen.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist
Gelnhausen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 [Vereinszweck, Mitgliedschaft in Verbänden]
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen, die Pflege und Förderung des
Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen einschließlich der
sach- und fachgerechten Ausbildung von Leistungssportlern für den
Wettbewerb auf Tanzsportturnieren.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(5) Der Verein ist Mitglied
• des Landessportbundes Hessen e.V.,
• des Hessischen Tanzsportverbandes e.V.,
• des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. im Deutschen Olympischen
Sportbund e.V.,
• des Deutschen Rock’n’Roll- und Boogie-Woogie-Verbandes
§ 3 [Gemeinnützigkeit]
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen
dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Zweiten Teils, Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff.
in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des
Landes, des Landessportbundes, des Hessischen Tanzsportverbandes
oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke verwandt werden.
§ 4 [Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins]
Vorstandsmitgliedern des Vereins kann unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit für den Verein eine pauschalierte Aufwandsentschädigung
gezahlt werden.
Die Entscheidung hierüber (Voraussetzung, Beginn, Ende bzw. Befristung,
Umfang bzw. Höhe) treffen die Mitglieder im Rahmen der
Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus besteht ein Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und
Kopier- und Druckkosten.
§ 5 [Mitglieder]
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein führt folgende Mitglieder:
• Ordentliche Mitglieder betreiben als Breiten- oder Turniersportler den
Tanzsport.
• Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren, die
den Tanzsport betreiben. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt.
• Passive und fördernde Mitglieder unterstützen den Verein und seine
Ziele, ohne selbst den Tanzsport betreiben zu müssen. Sie haben die
gleichen Mitgliederrechte wie ordentliche Mitglieder.
• Mitglieder, die sich um den Verein oder den Tanzsport besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist eine
Beitragsbefreiung verbunden.
§ 6 [Aufnahme]
(1) Der Aufnahmeantrag als ordentliches, außerordentliches oder
förderndes Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Aufnahmeformular wird jedes Mitglied auf die Vereinssatzung
hingewiesen. Mit seinem Beitritt erkennt es diese an.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich
das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am
Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das
Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder,
die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren
Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen
Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Der Vorstand kann die
Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren
teilnehmen.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags
kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt
werden.
(5) Jugendliche bedürfen zu ihrer Aufnahme des schriftlichen
Einverständnisses eines Erziehungsberechtigten.
§ 7 [Beendigung der Mitgliedschaft]
(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt mit Kündigungsfrist
von sechs Wochen zum Quartalsende oder durch Tod. Die Kündigungsfrist
beginnt mit Eingang der schriftlichen Kündigung beim Vorstand.
Kündigungen Jugendlicher müssen vom Erziehungsberechtigten mit
unterschrieben sein.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls durch Ausschluss seitens des
Vorstandes bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung
des Ansehens des Vereins oder Zuwiderhandlung gegen die
satzungsmäßigen Ziele. Der Ausschlussantrag muss von zwei ordentlichen
Mitgliedern schriftlich gestellt und begründet werden, der Betroffene hat
Anspruch auf Einsicht in die Begründung und auf eigene Stellungnahme
vor dem Vorstand.
(4) Der Vorstandsbeschluss auf Ausschluss wird dem Betroffenen in
geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben, ihm steht binnen vierzehn Tagen
nach Kenntnisnahme, das Recht der Berufung vor der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung dann
endgültig ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten
Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3
Monate im Verzug ist.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der
Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückst.ndige Beträge bleibt
bestehen.
§ 8 [Mitgliedschaftsrechte]
(1) Auf Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder,
fördernde und Ehrenmitglieder - vorbehaltlich § 9 (2) - stimmberechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitglieds auf
ein anderes ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Aus- und
Fortbildung im Amateurtanzsport durch regelmäßig stattfindende
Trainingsabende mit einem Tanzsporttrainer oder Übungsleiter.
(4) Gäste dürfen an den Übungsstunden des Vereins teilnehmen. Nach
zweimaligem Besuch soll der Gast über seinen Eintritt entscheiden.
§ 9 [Mitgliedschaftspflichten]
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von jedem Mitglied
Beiträge. Umfang und Höhe sind in der Beitragsordnung festgelegt, die die
Mitgliederversammlung beschließt. Die Ordnung ist nicht Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im
Rückstand sind, verlieren ihr Recht zur Teilnahme an Vereinssitzungen und
ihr Stimmrecht.
(3) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit seinen
Zahlungen im Rückstand, kann der fällige Betrag nebst angemessenem
Kostenersatz eingezogen werden. Außerdem kann Antrag auf Ausschluss
gestellt werden.
§ 10 [Organe des Vereins]
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Jugendversammlung
§ 11 [Mitgliederversammlung]
(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten
Halbjahr statt.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung
spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Diesem Grundsatz wird
entsprochen, wenn in den drei letzten Wochen vor der Versammlung die
Einladung samt Tagesordnung während aller offiziellen Trainingsstunden in
den jeweiligen Trainingsräumen aushängt oder auf der Webseite
veröffentlicht wurde. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch
erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB
erfolgt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von
einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den
Leiter, in der Regel das Mitglied, das dem Verein zu diesem Zeitpunkt am
längsten angehört.
(5) Der Schriftführer protokolliert die Ergebnisse der Versammlung.
Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie zwei weiteren
Versammlungsteilnehmern gegenzuzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut
zu protokollieren.
(6) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Ladung fünfzehn Prozent der stimmberechtigten
ordentlichen Mitglieder bei Sitzungsbeginn erschienen sind. Wird dieser
Anteil nicht erreicht, kann eine neue Mitgliederversammlung zu den
gleichen Tagesordnungspunkten frühestens zwei Wochen später
stattfinden, in diesem Fall genügt eine einwöchige Ladungsfrist
(Bekanntgabe während der offiziellen Trainingszeiten/e-Mail-
Benachrichtigung). Diese zweite Mitgliederversammlung ist stets
beschlussfähig.
(7) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein,
wenn es nach seiner Auffassung das Vereinsinteresse erfordert oder auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten
Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und
Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere
Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein
das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen;
Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn
die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden
kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine
schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht,
findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine
Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(10) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der bei der
Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die zu ändernden Bestimmungen sind in der Tagesordnung zu
veröffentlichen.
(11) Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen, sind in die
Tagesordnung aufzunehmen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei
Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind
nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den
Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der
Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
§ 12 [Aufgaben der Mitgliederversammlung]
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört unter anderem:
• die Entgegennahme des vom Vorstand jährlich zu erstattenden
Rechenschaftsberichtes einschließlich eines Etatberichtes;
• die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
• die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
• die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes;
• die Wahl von zwei Kassenprüfern nach den Vorgaben von § 13;
• die Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und
Haushaltsvoranschläge.
§ 13 [Kassenprüfer]
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands
sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit
zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das
Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit und die
Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 14 [Jugendversammlung]
(1) Sofern dem Verein mindestens 16 Jugendliche angehören, hat vor
jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jugendversammlung
stattzufinden, die Absätze 3, 6 und 7 des § 11 gelten entsprechend.
(2) Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und
geleitet, bei konstituierenden Versammlungen durch den Vorstand.
(3) Alljährlich wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, der
ordentliches Vereinsmitglied sein muss. Als Beratungsgremium für den
Jugendwart kann die Jugendversammlung außerdem einen
Jugendausschuss wählen, der vom Jugendwart einzuberufen ist und
geleitet wird.
(4) Der Jugendwart unterstützt den Vorstand in seiner Jugendarbeit und
ist ständiger Vertreter des Vereins in der Jugendversammlung des
Hessischen Tanzsportverbandes.
§ 15 [Vorstand]
(1) Der Vorstand besteht aus dem gesch.ftsführenden und dem
erweiterten Vorstand. Der gesch.ftsführende Vorstand vertritt den Verein
nach außen (§ 26 BGB) und besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von
ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand
vertritt gemeinsam mit dem gesch.ftsführenden Vorstand nach innen und
besteht aus dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Pressewart, vier
Beisitzern und gegebenenfalls dem Jugendwart.
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(3) Mit Ausnahme des Jugendwartes wird der Vorstand für zwei Jahre
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds endet dessen
Amtszeit.
(4) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben, die Geschäfte des
Vereins zu leiten und das Vereinsvermögen zu verwalten.
(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen,
zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach
Bedarf einlädt.
(6) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung/Aufgabenverteilungsplan samt einer
Vertretungsregelung.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss
der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(8) Nach vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt sich
der Vorstand binnen drei Monaten durch eigene Zuwahl, die von der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(9) Der Vorstand kann sich zu seiner Beratung eines Beirates bedienen.
§ 16 [Ordnung des Deutschen Tanzsportverbandes]
(1) Für alle Mitglieder sind
• die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes
e.V. und
• die Rechts- und Disziplinarordnung des Deutschen
Tanzsportverbandes e.V.
verbindlich, sofern diese auf das einzelne Mitglied anwendbar sind.
(2) Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 [Auflösungsbestimmungen]
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Vereinsauflösung muss sich aus
der Tagesordnung ergeben. Erforderlich ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen bei einer Präsenz von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
(2) Sind zur Versammlung die Mitglieder nicht in ausreichender Anzahl
erschienen, kann zu einer neuen Mitgliederversammlung mit normaler
Ladungsfrist eingeladen werden, in der dann eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen für die Auflösung ausreichend ist.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Schlüchtern zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Sinne
des Zweiten Teils, Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), § 52
(Gemeinnützige Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 18 [Inkrafttreten]
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung am 25. April 2024 mit der Eintragung in das
Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft. Dieser Eintrag ist
am 31.07.2024 erfolgt.