TSC SALTATIO SCHLÜCHTERN E.V.

VEREINSSATZUNG

 

§ 1 [Name, Sitz und Geschäftsjahr]

 

(1) Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Saltatio Schlüchtern

e.V.", kurz: „TSC Saltatio Schlüchtern e.V.“, und hat seinen Sitz in

Schlüchtern.

(2) Er wurde am 25. Juni 2011 gegründet und am 28. Juli 2011 in das

Vereinsregister beim Amtsgericht in Hanau eingetragen.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist

Gelnhausen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 [Vereinszweck, Mitgliedschaft in Verbänden]

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung

sportlicher Übungen und Leistungen, die Pflege und Förderung des

Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen einschließlich der

sach- und fachgerechten Ausbildung von Leistungssportlern für den

Wettbewerb auf Tanzsportturnieren.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz

religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(5) Der Verein ist Mitglied

des Landessportbundes Hessen e.V.,

des Hessischen Tanzsportverbandes e.V.,

des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. im Deutschen Olympischen

Sportbund e.V.,

des Deutschen Rock’n’Roll- und Boogie-Woogie-Verbandes

 

 

§ 3 [Gemeinnützigkeit]

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen

dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne

des Zweiten Teils, Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff.

in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

(4) Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des

Landes, des Landessportbundes, des Hessischen Tanzsportverbandes

oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die

vorgeschriebenen Zwecke verwandt werden.

§ 4 [Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins]

Vorstandsmitgliedern des Vereins kann unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage im Zusammenhang mit

ihrer Tätigkeit für den Verein eine pauschalierte Aufwandsentschädigung

gezahlt werden.

Die Entscheidung hierüber (Voraussetzung, Beginn, Ende bzw. Befristung,

Umfang bzw. Höhe) treffen die Mitglieder im Rahmen der

Mitgliederversammlung.

Darüber hinaus besteht ein Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche

Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und

Kopier- und Druckkosten.

 

 

§ 5 [Mitglieder]

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Verein führt folgende Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder betreiben als Breiten- oder Turniersportler den

Tanzsport.

Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren, die

den Tanzsport betreiben. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht

stimmberechtigt.

Passive und fördernde Mitglieder unterstützen den Verein und seine

Ziele, ohne selbst den Tanzsport betreiben zu müssen. Sie haben die

gleichen Mitgliederrechte wie ordentliche Mitglieder.

Mitglieder, die sich um den Verein oder den Tanzsport besonders

verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zum

Ehrenmitglied ernannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte

wie ordentliche Mitglieder. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist eine

Beitragsbefreiung verbunden.

 

 

§ 6 [Aufnahme]

 

(1) Der Aufnahmeantrag als ordentliches, außerordentliches oder

förderndes Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Aufnahmeformular wird jedes Mitglied auf die Vereinssatzung

hingewiesen. Mit seinem Beitritt erkennt es diese an.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich

das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am

Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das

Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende

Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder,

die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren

Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen

Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Der Vorstand kann die

Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren

teilnehmen.

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein

Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags

kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt

werden.

(5) Jugendliche bedürfen zu ihrer Aufnahme des schriftlichen

Einverständnisses eines Erziehungsberechtigten.

§ 7 [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt mit Kündigungsfrist

von sechs Wochen zum Quartalsende oder durch Tod. Die Kündigungsfrist

beginnt mit Eingang der schriftlichen Kündigung beim Vorstand.

Kündigungen Jugendlicher müssen vom Erziehungsberechtigten mit

unterschrieben sein.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls durch Ausschluss seitens des

Vorstandes bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung

des Ansehens des Vereins oder Zuwiderhandlung gegen die

satzungsmäßigen Ziele. Der Ausschlussantrag muss von zwei ordentlichen

Mitgliedern schriftlich gestellt und begründet werden, der Betroffene hat

Anspruch auf Einsicht in die Begründung und auf eigene Stellungnahme

vor dem Vorstand.

(4) Der Vorstandsbeschluss auf Ausschluss wird dem Betroffenen in

geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben, ihm steht binnen vierzehn Tagen

nach Kenntnisnahme, das Recht der Berufung vor der nächsten

ordentlichen Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung dann

endgültig ist.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten

Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3

Monate im Verzug ist.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der

Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückst.ndige Beträge bleibt

bestehen.

 

 

§ 8 [Mitgliedschaftsrechte]

 

(1) Auf Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder,

fördernde und Ehrenmitglieder - vorbehaltlich § 9 (2) - stimmberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitglieds auf

ein anderes ist nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Aus- und

Fortbildung im Amateurtanzsport durch regelmäßig stattfindende

Trainingsabende mit einem Tanzsporttrainer oder Übungsleiter.

(4) Gäste dürfen an den Übungsstunden des Vereins teilnehmen. Nach

zweimaligem Besuch soll der Gast über seinen Eintritt entscheiden.

 

 

§ 9 [Mitgliedschaftspflichten]

 

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von jedem Mitglied

Beiträge. Umfang und Höhe sind in der Beitragsordnung festgelegt, die die

Mitgliederversammlung beschließt. Die Ordnung ist nicht Bestandteil dieser

Satzung.

(2) Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im

Rückstand sind, verlieren ihr Recht zur Teilnahme an Vereinssitzungen und

ihr Stimmrecht.

(3) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit seinen

Zahlungen im Rückstand, kann der fällige Betrag nebst angemessenem

Kostenersatz eingezogen werden. Außerdem kann Antrag auf Ausschluss

gestellt werden.

 

 

§ 10 [Organe des Vereins]

 

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

die Jugendversammlung

 

 

§ 11 [Mitgliederversammlung]

 

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten

Halbjahr statt.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung

spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Diesem Grundsatz wird

entsprochen, wenn in den drei letzten Wochen vor der Versammlung die

Einladung samt Tagesordnung während aller offiziellen Trainingsstunden in

den jeweiligen Trainingsräumen aushängt oder auf der Webseite

veröffentlicht wurde. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch

erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB

erfolgt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von

einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den

Leiter, in der Regel das Mitglied, das dem Verein zu diesem Zeitpunkt am

längsten angehört.

(5) Der Schriftführer protokolliert die Ergebnisse der Versammlung.

Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie zwei weiteren

Versammlungsteilnehmern gegenzuzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut

zu protokollieren.

(6) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn nach

ordnungsgemäßer Ladung fünfzehn Prozent der stimmberechtigten

ordentlichen Mitglieder bei Sitzungsbeginn erschienen sind. Wird dieser

Anteil nicht erreicht, kann eine neue Mitgliederversammlung zu den

gleichen Tagesordnungspunkten frühestens zwei Wochen später

stattfinden, in diesem Fall genügt eine einwöchige Ladungsfrist

(Bekanntgabe während der offiziellen Trainingszeiten/e-Mail-

Benachrichtigung). Diese zweite Mitgliederversammlung ist stets

beschlussfähig.

(7) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein,

wenn es nach seiner Auffassung das Vereinsinteresse erfordert oder auf

schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten

Mitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und

Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere

Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein

das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.

Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer

Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(9) Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen;

Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn

die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden

kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine

schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf

sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht,

findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine

Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(10) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der bei der

Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Die zu ändernden Bestimmungen sind in der Tagesordnung zu

veröffentlichen.

(11) Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen, sind in die

Tagesordnung aufzunehmen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei

Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung

der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind

nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den

Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der

Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

Stimmberechtigten.

 

 

§ 12 [Aufgaben der Mitgliederversammlung]

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört unter anderem:

die Entgegennahme des vom Vorstand jährlich zu erstattenden

Rechenschaftsberichtes einschließlich eines Etatberichtes;

die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;

die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes;

die Wahl von zwei Kassenprüfern nach den Vorgaben von § 13;

die Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und

Haushaltsvoranschläge.

 

 

§ 13 [Kassenprüfer]

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands

sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit

zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung

haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das

Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit und die

Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

 

§ 14 [Jugendversammlung]

 

(1) Sofern dem Verein mindestens 16 Jugendliche angehören, hat vor

jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jugendversammlung

stattzufinden, die Absätze 3, 6 und 7 des § 11 gelten entsprechend.

(2) Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und

geleitet, bei konstituierenden Versammlungen durch den Vorstand.

(3) Alljährlich wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, der

ordentliches Vereinsmitglied sein muss. Als Beratungsgremium für den

Jugendwart kann die Jugendversammlung außerdem einen

Jugendausschuss wählen, der vom Jugendwart einzuberufen ist und

geleitet wird.

(4) Der Jugendwart unterstützt den Vorstand in seiner Jugendarbeit und

ist ständiger Vertreter des Vereins in der Jugendversammlung des

Hessischen Tanzsportverbandes.

 

 

§ 15 [Vorstand]

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem gesch.ftsführenden und dem

erweiterten Vorstand. Der gesch.ftsführende Vorstand vertritt den Verein

nach außen (§ 26 BGB) und besteht aus dem Vorsitzenden, dem

stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von

ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand

vertritt gemeinsam mit dem gesch.ftsführenden Vorstand nach innen und

besteht aus dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Pressewart, vier

Beisitzern und gegebenenfalls dem Jugendwart.

(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

(3) Mit Ausnahme des Jugendwartes wird der Vorstand für zwei Jahre

gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Bei

Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds endet dessen

Amtszeit.

(4) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben, die Geschäfte des

Vereins zu leiten und das Vereinsvermögen zu verwalten.

(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen,

zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach

Bedarf einlädt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine

Geschäftsordnung/Aufgabenverteilungsplan samt einer

Vertretungsregelung.

(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss

der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(8) Nach vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt sich

der Vorstand binnen drei Monaten durch eigene Zuwahl, die von der

nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(9) Der Vorstand kann sich zu seiner Beratung eines Beirates bedienen.

 

 

§ 16 [Ordnung des Deutschen Tanzsportverbandes]

 

(1) Für alle Mitglieder sind

die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes

e.V. und

die Rechts- und Disziplinarordnung des Deutschen

Tanzsportverbandes e.V.

verbindlich, sofern diese auf das einzelne Mitglied anwendbar sind.

(2) Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 17 [Auflösungsbestimmungen]

 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der

Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Vereinsauflösung muss sich aus

der Tagesordnung ergeben. Erforderlich ist eine Dreiviertelmehrheit der

abgegebenen Stimmen bei einer Präsenz von zwei Dritteln der

stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

(2) Sind zur Versammlung die Mitglieder nicht in ausreichender Anzahl

erschienen, kann zu einer neuen Mitgliederversammlung mit normaler

Ladungsfrist eingeladen werden, in der dann eine Dreiviertelmehrheit der

abgegebenen Stimmen für die Auflösung ausreichend ist.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt

Schlüchtern zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Sinne

des Zweiten Teils, Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), § 52

(Gemeinnützige Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 18 [Inkrafttreten]

 

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die

Mitgliederversammlung am 25. April 2024 mit der Eintragung in das

Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft. Dieser Eintrag ist

am 31.07.2024 erfolgt.